Eine fristlose Kündigung kann gerechtfertigt sein
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom März 2004 (Aktz.: 2 AZR
147/03) entschieden, dass im Falle von Privattelefonaten eine fristlose Kündigung
gerechtfertigt sein kann. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war bei der beklagten Immobiliengesellschaft als Organisator beschäftigt.
Er war Mitglied des Betriebsrats. Zwischen März und Mai 2002 führte der
Arbeitnehmer, ohne dass der Arbeitgeber davon wusste, von Dienstanschlüssen
private Telefonate nach Maurizius (über 18 Stunden, Kosten über 1.355,76 €). Der
Arbeitgeber, der anfangs einen anderen Arbeitnehmer verdächtigt hatte, kündigte mit
Zustimmung des Betriebsrates das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer hielt
die Kündigung für unwirksam, weil ein wichtiger Grund nicht vorliege. Arbeitsgericht
und Landesarbeitsgericht haben die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Die
Revision des Arbeitnehmers vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ebenfalls erfolglos.
Unerlaubt und heimlich auf Kosten des Arbeitgebers geführte Privattelefonate
können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Außerdem ließ der
Arbeitnehmer es zu, dass der Verdacht zunächst auf einen nicht beteiligten Kollegen
fiel. Die Kündigung ist auch nicht nach §§ 182 Abs. 3, 111 S. 2 BGB unwirksam.
Diese Vorschriften enthalten Regelungen über einseitige Rechtsgeschäfte (z.B.
Kündigungen), die von der Einwilligung eines Dritten abhängen. Ein derartiges
Rechtsgeschäft ist unwirksam, wenn der Erklärende die Einwilligung nicht in
schriftlicher Form vorlegt und der Erklärungsgegner das Rechtsgeschäft aus diesem
Grunde unverzüglich zurückweist. Zwar bedarf nach § 103
Betriebsverfassungsgesetz die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers
gegenüber einem Betriebsratsmitglied der Zustimmung des Betriebsrates, also eines
Dritten. Auf diese Zustimmung, für die kein Schriftverkehrzwang besteht sind jedoch
§§ 182 Abs. 3, 111 S. 2 BGB nicht anwendbar. § 103 BetrVG enthält eine sich
geschlossene den Schutz des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes
umfassende ausgestaltende Sonderregelung.