„Zuvor-Beschäftigungsverbot“ durch das BAG gelockert
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig,
wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Nach einer neueren Entscheidung des BAG ist
diese Vorschrift unter Auslegung ihres Sinn und Zwecks sowie unter
Berücksichtigung der Berufswahlfreiheit von Arbeitnehmern einschränkend
auszulegen. Nach dem BAG soll § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht greifen, wenn ein
früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber mehr als 3 Jahre zurückliegt.
In dem entschiedenen Fall handelte es sich um eine Lehrerin, welche die Befristung
ihres mit dem Freistaat Sachsen bestehenden Arbeitsvertrages vor dem
Arbeitsgericht angegriffen hatte. Die Klägerin hatte bereits 6 Jahre vorher während
ihres Studiums als studentische Hilfskraft für den Freistaat Sachsen gearbeitet. Mit
ihrer Klage berief sie sich darauf, dass es eine Vorbeschäftigung im Sinne des § 14
Abs. 2 Satz 2 TzBfG gegeben habe.
Das BAG hat in dieser Entscheidung § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG einschränkend
ausgelegt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, den Arbeitgebern zu
ermöglichen, Arbeitsverträge kalendermäßig bis zur Höhe von maximal 2 Jahren zu
befristen, um dadurch auf schwankende Auftragslagen und wechselnde
Marktbedingungen reagieren zu können. Sinn und Zweck der Regelung des § 14
Abs. 2 Satz 2 TzBfG sei es dabei weiter, sogenannten Befristungsketten
entgegenzuwirken und den Missbrauch mit befristeten Arbeitsverträgen zu
verhindern. Dieses Ziel sei bei der Auslegung der Vorschrift zu berücksichtigen.
Insbesondere auch die Verhinderung von Befristungsketten sei bei sehr lange
zurückliegenden früheren Beschäftigungen nicht mehr sachgerecht. Diesen
dazwischen liegenden Zeitraum hat das BAG nunmehr bei 3 Jahren angesetzt und
zwar in Anlehnung an die regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfristen. Damit
sind im Ergebnis Arbeitsverhältnisse, die länger als 3 Jahre zurückliegen, im
Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unbeachtlich.