Übergabe eines Kündigungsschreibens an den Ehegatten der Arbeitsnehmerin
außerhalb der Wohnung
Für den Arbeitgeber ist es immer wieder ein Risiko, Kündigungsschreiben rechtzeitig
zuzustellen. Möglich sind Zustellungen per Einschreiben/Einwurf-Einschreiben, um
überhaupt nachzuweisen zu können, dass ein Kündigungsschreiben zugegangen
ist. Möglich sind aber auch die Zustellungen per Boten. Der Arbeitgeber bedient sich
eines Mitarbeiters aus seinem Unternehmen, um ein Kündigungsschreiben der zu
kündigenden Person zuzustellen. In der Regel werden solche Schreiben in den
Briefkasten des/der Betroffenen eingeworfen und der Zeitpunkt des Einwurfs
vermerkt. Zulässig ist es allerdings auch, das Kündigungsschreiben einer Person zu
übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer
Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer
weiterzuleiten. Nach der Verkehrsanschauung wird diese Person als sogenannter
Empfangsbote bezeichnet, wozu in der Regel auch Ehegatten gehören. Nach der
Rechtsprechung geht dabei die Kündigungserklärung allerdings nicht bereits mit der
Übermittlung an den Empfangsboten zu, sondern erst dann, wenn mit der
Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist.
Wichtig ist dieser Zeitpunkt der Zustellung an den zu Kündigenden, da die
Kündigung als Willenserklärung unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1 BGB erst
wirksam wird, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist. Dieses Risiko trägt
uneingeschränkt der Arbeitgeber.
In dem entschiedenen Fall hatte sich das BAG mit der Frage auseinanderzusetzen,
wann eine Kündigungserklärung zugeht, wenn sie dem Ehemann als Boten
außerhalb der Wohnung an seinem Arbeitsplatz übergeben wird.
Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Monatsfrist zum
29.02.2008 gekündigt und das Kündigungsschreiben am 31.01.2008 durch Boten
dem Ehemann der Klägerin an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt übergeben.
Der Ehemann vergaß das Schreiben an seinem Arbeitsplatz und händigte dieses
erst einen Tag später, das heißt am 01.02.2008 an seine Ehefrau aus. Mit der Klage
begehrte die Klägerin die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum
29.02.2008 beendet wurde, sondern erst zum 31.03.2008. Die Revision der Klägerin
vor dem BAG hatte keinen Erfolg, da das Arbeitsverhältnis der Parteien gem. § 622
Abs. 2 Nr. 1 BGB nach Ablauf der Kündigungsfrist zum 29.02.2008 beendet worden
ist. Dabei ging das BAG davon aus, dass nach der Verkehrsanschauung der
Ehemann der Klägerin bei Übergabe des Kündigungsschreibens Empfangsbote war
und unter normalen Umständen für den Arbeitgeber damit zu rechnen war, dass der
Ehemann nach Rückkehr in die gemeinsame Wohnung noch am selben Tag, das
heißt am 31.01.2008, das Kündigungsschreiben an seine Ehefrau weiterleitet. Dass
der Ehemann der Klägerin tatsächlich erst am nächsten Tag das
Kündigungsschreiben übergeben hat, stünde dem nicht entgegen, weil es darauf
ankommen würde, wann unter gewöhnlichen Umständen mit dem Zugang zu
rechnen sei.