Abmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern
In dem Beschlussverfahren vor dem BAG ging es um die Frage, ob
Betriebsratsmitglieder verpflichtet sind, sich bei Ausführung von Betriebsratstätigkeit,
die sie am Arbeitsplatz erbringen, zuvor beim Arbeitgeber abzumelden. Es handelte
sich um einen uneingeschränkten Feststellungsantrag, den ein 9köpfiger Betriebsrat
eines Unternehmens für automobile Marktforschung gestellt hat. Das BAG hat den
Antrag zurückgewiesen, da dieser so gestellt war, dass er auch unbegründete Teile
enthielt und das BAG die Auffassung vertritt, dass sich die umstrittene
Abmeldepflicht weder generell verneinen noch bejahen lasse, sondern vielmehr von
den Umständen des Einzelfalles abhängen würde.
Konkret hat das BAG ausgeführt, dass ein Betriebsratsmitglied, welches während
der Arbeitszeit an seinem Arbeitsplatz Betriebsratsaufgaben erledigen will,
grundsätzlich verpflichtet ist, sich beim Arbeitgeber abzumelden und dabei auch die
voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzuzeigen. Sinn und Zweck dieser
Abmeldepflicht sei es, dem Arbeitgeber hierdurch die Überbrückung des
Arbeitsausfalls zu ermöglichen.
Das BAG hat weiter jedoch gesagt, dass jedenfalls dann, wenn eine
vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht
komme, keine vorherige Meldepflicht bestehen würde, sondern in der Tat die
Umstände des Einzelfalles entscheidend seien. Zu diesen Umständen zählt das
BAG die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche
Dauer der Arbeitsunterbrechung.
Wenn sich das Betriebsratsmitglied allerdings nicht vorher abmeldet, ist es nach
dem Beschluss des BAG jedenfalls verpflichtet, dem Arbeitgeber auf sein Verlangen
hin nachträglich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten
Betriebsratstätigkeit mitzuteilen.
Im Ergebnis bedeutet dieses, dass generell von einer Abmeldepflicht ausgegangen
werden sollte, jedoch das Betriebsratsmitglied in Einzelfällen auch selbst
entscheiden kann, ob aufgrund der Dauer der Unterbrechung der Tätigkeit bzw. der
Art seiner Arbeitsaufgabe möglicherweise eine Nichtabmeldung gerechtfertigt sein
kann. In dem Fall ist dem Betriebsratsmitglied jedoch zwingend anzuraten, für
etwaige spätere streitige Auseinandersetzungen festzuhalten, für welchen Zeitraum
es Betriebsratsarbeit geleistet hat.