Schadensersatz bei Einsatz eines Privatfahrzeugs im Rahmen der Rufbereitschaft
Der Kläger in diesem Verfahren war als Oberarzt in einem Klinikum beschäftigt und
wohnte einige Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt. Im Rahmen einer
Rufbereitschaft wurde er zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen und fuhr hierzu
mit seinem Privatfahrzeug. Auf dem Weg zu seiner Arbeitsstätte kam es dabei zu
einem Unfall. Der Kläger kam von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben.
Es entstand Sachschaden an seinem Fahrzeug in Höhe von 5.727,52 €, was er als
Schadensersatz gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machte.
Arbeitsgericht und LAG haben die Klage abgewiesen. Vor dem BAG hatte der
Kläger insofern Erfolg, als dass das Verfahren zur Entscheidung an das LAG
zurückverwiesen wurde. Das BAG führte hierzu aus, dass zwar grundsätzlich jeder
Arbeitnehmer seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und
seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen hat, wozu auch Schäden an seinem Fahrzeug
gehören, etwas anderes jedoch dann gelten würde, wenn der Arbeitnehmer während
seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten
und der Arbeitnehmer hierzu die Benutzung seines Privatfahrzeuges für erforderlich
halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen.
Nunmehr hat das LAG sowohl die Höhe des Unfallschadens aufzuklären als auch
die Frage, ob und gegebenenfalls mit welchem Verschuldensgrad der Kläger den
Unfall verursacht hat. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass ein Arbeitnehmer, der
im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur
Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, grundsätzlich gegen seinen
Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen
Schadens hat. Die Höhe dieses Ersatzanspruches bemisst sich dabei nach
Auffassung des BAG nach den Regeln des sogenannten innerbetrieblichen
Schadensausgleichs.