Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung bei Aufforderung zur
Sprachkursteilnahme
In dem vom BAG entschiedenen Verfahren war die Klägerin als Reinigungskraft in
einem Schwimmbad beschäftigt. Ihre Muttersprache war kroatisch. Der
Betriebsleiter der Arbeitgeberseite forderte die Klägerin auf, zur Verbesserung ihrer
Deutschkenntnisse außerhalb der Arbeitszeit und auf eigene Kosten an einem
Deutschkurs teilzunehmen. Da die von der Klägerin geforderte Kostenübernahme
von der Arbeitgeberseite abgelehnt wurde, nahm sie an dem Deutschkurs nicht teil,
woraufhin sie von ihrem Arbeitgeber abgemahnt wurde. Die Klägerin machte mit der
Klage Ansprüche auf Entschädigung in Höhe von 15.000,00 € wegen
Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft geltend.
In allen Instanzen hatte die Klägerin keinen Erfolg. Das BAG hat ausgeführt, dass
der Arbeitgeber das Absolvieren von Sprachkursen verlangen kann, wenn die
Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer fremden) Sprache
erfordert. Gesondert sei zu prüfen, ob die Aufforderung, die Teilnahme auf eigene
Kosten zu finanzieren und dieses außerhalb der Arbeitszeit zu tun, möglicherweise
gegen Regelungen des Arbeitsvertrages oder eines Tarifvertrages verstößt. Ein
solcher Verstoß stellt aber nach dem BAG keine unzulässige Diskriminierung wegen
der ethnischen Herkunft dar, welche Entschädigungsansprüche auslösen könnte.
Einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sah das BAG
deshalb nicht.