Kann nach Europarecht (Richtlinie 2003/88) der Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub im Fall einer Krankschreibung während eines Teils oder des gesamten
Bezugszeitraumes entfallen, wenn die Arbeitsunfähigkeit bei Ablauf dieses
Zeitraums fortbesteht?
Der europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigt sich in dem Urteil vom 20.01.2009
mit der Frage, ob nationales europäisches Recht gegen die Richtlinie 2003/88
verstößt, wenn es zulässt, dass der Anspruch auf Jahresurlaub erlischt, wenn dieser
wegen einer Krankheit nicht genommen werden konnte. Nach langjähriger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) sind Urlaubs- und
Urlaubsabgeltungsansprüche und deren Erfüllbarkeit befristet. Der Arbeitnehmer hat
in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, wobei der Urlaub im
laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Die Ausnahme bildet
hierfür der übertragungszeitraum von 3 Monaten (§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz).
Konnte der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch wegen Krankheit nicht innerhalb des
Urlaubsjahres bzw. des übertragungszeitraumes wahrnehmen, so erlosch der
Urlaubsanspruch ersatzlos.
Der EuGH stellt sich mit seine Urteil gegen diese nationale Rechtsprechung und
gesteht Arbeitnehmern auch dann einen Anspruch auf Urlaub bzw.
Urlaubsentschädigung zu, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankschreibung
tatsächlich nicht dazu in der Lage gewesen war, diesen Urlaub zu nehmen.
Das Gericht unterstreicht, dass nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie jeder
Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub habe. Insbesondere
unterscheidet die Richtlinie nicht danach, ob der Arbeitnehmer wegen einer kurz-
oder langfristigen Krankschreibung während des Bezugszeitraumes der Arbeit
ferngeblieben war oder während dieses Zeitraumes tatsächlich gearbeitet hat. Somit
könne ein Mitgliedsstaat, bzw. dessen Rechtsprechung, den Anspruch auf Urlaub
nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, hier die tatsächlich
erbrachte Arbeitszeit während des Urlaubsjahres. Ein Arbeitnehmer, der während
des gesamten Bezugszeitraumes sowie der im nationalen Recht festgelegten
übertragszeitraumes krankgeschrieben ist, kann zu keiner Zeit den Anspruch auf
Urlaub wahrnehmen und so in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubes
kommen. Dieses hätte zur Folge, dass Krankheit dazu führen kann, den Anspruch
auf Jahresurlaub aus Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 zum Erlöschen zu
bringen. Ein solches Erlöschen sieht die Richtlinie jedoch nicht vor.
Weiter heißt es in dem Urteil, dass es keinen Unterschied machen könne, ob der
kranke Arbeitnehmer für den gesamten Bezugszeitraum oder nur für einen Teil
krankgeschrieben war. Unabhängig hiervon steht ihm der Anspruch auf Urlaub zu,
sofern er durch Krankheit an der Ausübung gehindert war.
Im letzten Teil des Urteils setzt sich das Gericht mit der Frage auseinander, inwiefern
eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub zu bemessen ist. Die
Richtlinie 2003/88 regelt dieses nicht. Das Gericht bezieht sich bei der Beantwortung
der Frage auf vorangegangene Rechtsprechung des EuGH, wonach Arbeitsentgelt
für die Dauer des Jahresurlaubes im Sinne der Richtlinie weiter zu gewähren ist,
wobei hier das gewöhnliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist.
Die Rechtsprechung des EuGH wird in der Praxis nicht nur die Bestimmungen des
Bundesurlaubsgesetzes beeinflussen, darüber hinaus müssen auch sämtliche
Tarifverträge, die Urlaubsbefristungs- bzw. übertragungsregelungen beinhalten, im
Lichte der europarechtlichen Richtlinie ausgelegt werden. Dieses bedeutet, dass
auch Tarifvertragsparteien keine tariflichen Befristungsregelungen für den
Urlaubsanspruch vereinbaren dürfen, die bei Krankheit einen Verfall des
Urlaubsanspruches vorsehen.