Kündigung gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden
In diesem Verfahren hatte sich das BAG mit der Frage auseinanderzusetzen, zu
welchem Zeitpunkt eine gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden
ausgesprochene Kündigung wirksam zugegangen ist. Der Auszubildende hatte mit
der Beklagten einen Vertrag über die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik
geschlossen. Ausbildungsbeginn war der 01.08.2008. In dem Ausbildungsvertrag
war eine 3monatige Probezeit geregelt. Gemäß § 22 Abs. 1 des
Berufsbildungsgesetzes (BBiG) kann das Berufsausbildungsverhältnis während der
Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Voraussetzung ist dabei allerdings, dass die Kündigung noch während der Probezeit
zugeht, spätestens mithin am letzten Tag der Probezeit. Bei einem minderjährigen
und nach § 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähigen Auszubildenden wird die
Kündigung nach § 131 Abs. 2 BGB erst dann wirksam, wenn sie seinem
gesetzlichen Vertreter zugeht. Der beklagte Arbeitgeber hat den Ausbildungsvertrag
am letzten Tag der Probezeit, am 31.10.2008 gekündigt. Das Schreiben war an den
minderjährigen Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, gerichtet und wurde
noch am 31.10.2008 durch einen Boten in den gemeinsamen Hausbriefkasten des
Klägers und seiner Eltern eingeworfen. Die Eltern waren an diesem Tag verreist. Der
Auszubildende nahm von dem Kündigungsschreiben Kenntnis und informierte seine
Mutter telefonisch, die nach ihrer Urlaubsrückkehr erst am 03. oder 04.11.2008 das
Kündigungsschreiben tatsächlich zur Kenntnis nahm.
Der Kläger wies über seinen Prozessbevollmächtigten die Kündigung nach § 174
Satz 1 BGB zurück, weil dem Kündigungsschreiben keine Vollmachtsurkunde
beigefügt war. Gegen die Kündigung setzte sich der Kläger zur Wehr und klagte auf
Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses. In I.
Instanz hatte der Kläger Erfolg, das LAG hat seine Klage abgewiesen. Auch vor dem
BAG hatte der Kläger keinen Erfolg. Das BAG führt dabei aus, dass die Kündigung
gegenüber den Eltern des Klägers als dessen gesetzlichen Vertretern wirksam
erklärt worden war und mit dem Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten der
Zugang bewirkt wurde. Dass die Eltern des Klägers nicht anwesend waren, stand
dem nicht entgegen. Das BAG führt dabei aus, dass es für den Zugang ausreiche,
wenn das Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt und sie es unter
normalen Umständen zur Kenntnis nehmen können. Dass die fehlende
Vollmachtsurkunde gerügt wurde, wirkte sich in dem Verfahren nicht aus, da die
Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach mehr als einer Woche nicht mehr
unverzüglich im Sinne des § 174 Satz 1 BGB erfolgt, es sei denn, dass besondere
Umstände des Einzelfalls vorliegen, welche das BAG hier nicht gesehen hat.