Diskriminierung bei Auskunftsverweigerung gegenüber einem erfolglosen
Bewerber
Die Klägerin in dem Ausgangsverfahren macht Entschädigungsansprüche aus § 15
AGG geltend, die sie damit begründet, dass nach ihrer Auffassung eine
Benachteiligung wegen des Geschlechtes, ihrer Herkunft und ihres Alters vorliegen
würde. Die Klägerin ist in Russland geboren, lebt allerdings in Deutschland. Sie ist
Dipl.-System-Ingenieurin und hatte sich bei der Beklagten 2006 auf eine Stelle
beworben, die als „eine[m/r] erfahrene[n] Softwareentwickler/-in“ ausgeschrieben
war. Die Bewerbung durch die Klägerin erfolgte zweimal, beide Male erhielt sie eine
Absage, ohne dass sie zuvor zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden
wäre. Eine Erläuterung, warum sie abgelehnt wurde, hat es nicht gegeben.
In dem Verfahren verlangte die Klägerin von dem Beklagten, die
Bewerbungsunterlagen des schließlich eingestellten Bewerbers vorzulegen, damit
der Sachverhalt aufgeklärt werden kann. In I. und II. Instanz hatte die Klägerin
keinen Erfolg, da die Gerichte, Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht, davon
ausgingen, dass die Klägerin keine ausreichenden Indizien im Sinne von § 22 AGG
bewiesen habe, aus denen eine Benachteiligung geschlossen werden könnte.
Die Klägerin legte Revision ein, woraufhin das BAG das Verfahren aussetzte und
dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte,
- ob Arbeitnehmer, die darlegen, die Voraussetzungen für die
ausgeschriebene Stelle zu erfüllen, bei Nichtberücksichtigung einen
Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber haben, ob ein anderer
Bewerber eingestellt worden ist und falls ja, aufgrund welcher
Kriterien,
- und falls die erste Frage bejaht wird, ob die Nichterteilung der
Auskunft die vom Arbeitnehmer behauptete Diskriminierung vermuten
lässt.
Der EuGH-Generalanwalt hat einen Vorschlag für den EuGH unterbreitet, der zwar
für das Gericht nicht bindend ist, allerdings davon auszugehen ist, dass diesem
Vorschlag gefolgt wird. Danach soll die erste Vorlagefrage verneint, die zweite
Vorlagefrage unter bestimmten Voraussetzungen bejaht werden.
Begründet wird dieses wie folgt:
Bei einer erfolglosen Bewerbung haben Arbeitnehmer weder aus Art. 8 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/43/EG noch aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG oder aus
Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG einen Anspruch auf Auskunft gegenüber
dem Arbeitgeber, ob und aufgrund welcher Kriterien er einen anderen Bewerber
eingestellt hat. Dieses soll auch dann gelten, wenn der betreffende Bewerber
darlegt, dass er die Voraussetzungen für die vom Arbeitgeber ausgeschriebene
Stelle erfüllt. Allerdings kann die Auskunftsverweigerung durch den Arbeitgeber eine
Diskriminierung vermuten lassen und hieraus auch zu einer Beweislastumkehr
führen. Bei Beurteilung dieser Frage haben die Gerichte nicht nur das Fehlen einer
Antwort in die Entscheidung mit einzubeziehen, sondern alle weiteren Umstände zu
beachten. Folgende Aspekte können Berücksichtigung finden:
- Die offensichtliche Entsprechung von Bewerberqualifikation und
Arbeitstelle,
- die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch und
- das eventuelle erneute Unterbleiben einer Einladung desselben
Bewerbers seitens des Arbeitgebers zu einem Vorstellungsgespräch,
wenn der Arbeitgeber eine zweite Bewerberauswahl für dieselbe
Stelle durchgeführt hat.
Der Volltext des Vorschlags des Generalanwalts ist auf der Hompage des EuGH
veröffentlich