Anfechtung eines Arbeitsvertrages bei Täuschung über die gesundheitliche
Eignung für die Stelle
Das Hessische LAG hatte einen Fall zu entscheiden, bei welchem es um einen
57jährigen Kläger ging, der im Dezember 2009 einen Arbeitsvertrag schloss,
welcher ausdrücklich eine Beschäftigung in Nacht- und Wechselschicht vorsah. Bei
der Einstellung hatte der Kläger verschwiegen, dass es zwei ärztliche Atteste gab
und zwar aus den Jahren 1999 und 2005, die bestätigten, dass er aus
gesundheitlichen Gründen keine Nachtdienste verrichten soll. Am 01.03.2010 legte
der Kläger seinem Arbeitgeber unmittelbar nach Arbeitsaufnahme diese Atteste vor,
wobei ein weiteres aktuelles Attest vom 19.04.2010 die früheren Untersuchungen
bestätigte.
Der Arbeitgeber erklärte unter dem Datum des 07.05.2010 die Anfechtung des
Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung des Klägers über seine
Einsatzfähigkeit. Der Kläger, der sich dagegen zur Wehr setzte, scheiterte sowohl
vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG.
Die Gerichte gingen davon aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertragsschluss
wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte, so dass das
Arbeitsverhältnis mit der Anfechtungserklärung am 07.05.2010 bereits wieder
endete. Entscheidend war, dass der Kläger seinen Arbeitgeber bei Abschluss des
Arbeitsvertrages bewusst über persönliche Eigenschaften getäuscht hatte, die für
das Arbeitsverhältnis von Bedeutung waren. Der Kläger verschwieg bei
Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht
in der Nachtschicht eingesetzt werden kann, obwohl dieses nach dem Arbeitsvertrag
vorausgesetzt war. Dabei war auch ausschlaggebend, dass der Arbeitgeber darauf
angewiesen war, dass bei ihm alle Beschäftigten in allen Schichten eingesetzt
werden können, weil er nur so sein System zur Planung der Arbeitsabläufe
umsetzen und die Gleichbehandlung aller Beschäftigten gewährleisten konnte.