Kündigung wegen Kirchenaustritt
In dem vom BAG entschiedenen Verfahren war der 1952 geborene Kläger als
Sozialpädagoge bei dem beklagten Caritasverband beschäftigt. Aufgrund seines
Kirchenaustritts im Februar 2011 sah sich der Caritasverband gezwungen dem
Kläger zu kündigen. Gegenüber dem Beklagten nannte der Kläger als Begründung
für den Austritt die zahlreichen Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen, die
Vorgänge um die „Piusbruderschaft“ und die Karfreitagsliturgie, in der eine
antijudaische Tradition der katholischen Kirche zu Tage trete. Der Kläger macht mit
seiner Klage geltend, dass er aufgrund seines Austritts aus der Katholischen Kirche
nicht kündbar sei. Der Kläger arbeitete bis zur seiner Kündigung in einem sozialen
Zentrum, in dem Schulkinder bis zum 12. Lebensjahr nachmittags betreut werden.
Die Religionszugehörigkeit der Kinder ist ohne Bedeutung. Religiöse Inhalte werden
nicht vermittelt.
In alle Instanzen hatte der Kläger keinen Erfolg. Das BAG hat ausgeführt, dass der
Arbeitgeber in diesem Fall der Caritasverband, das Recht hat, den Arbeitnehmer zu
kündigen, denn nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und
verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken
der für alle geltenden Gesetze selbst. Der Kläger hat durch seinen Austritt gegen
seine arbeitsvertraglichen Loyalitätsobliegenheiten verstoßen. Aufgrund dessen war
es dem Beklagten nicht zumutbar, ihn als Sozialpädagogen weiter zu beschäftigen.
Der Kläger wird durch die Kündigung nicht diskriminiert. Die Ungleichbehandlung
wegen seiner Religion ist nach § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt.