Dauer der Arbeitszeit bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung
In dieser Entscheidung hat das BAG noch einmal festgehalten, wenn in einem
Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt wird, so gilt die
betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des
Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung.
Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte.
In dem Verfahren vor dem BAG ging es um eine Vergütung des Arbeitgebers für
nichterbrachte Leistungen. Die Klägerin - in diesem Fall die Arbeitnehmerin - ist als
außertarifliche Angestellte beim Unternehmen der Beklagten eingestellt und bezieht
ein Jahresgehalt von ca. 95.000 €. Folgende Problematik stellt sich da: Im Herbst
2010 hatten sich nach Angaben der Beklagten nahezu 700 Minusstunden
angesammelt. Seit Oktober 2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die
betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Die Klägerin
kam dem nicht nach, worauf die Beklagte die Gehälter der Klägerin bis zum Januar
2011 um rund 7000 € kürzte. Die Klägerin macht mit der Klage vor dem
Landesarbeitsgericht Düsseldorf und Bundesarbeitsgericht geltend, dass sie
vertraglich nicht verpflichtet sei, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie erfülle
alleine ihre Arbeitsplicht schon, indem sie die von der Arbeitgeberin übertragenen
Aufgaben erledigt. Deshalb müsse ihr auch das volle Gehalt unabhängig der Anzahl
an geleisteten Arbeitsstunden zustehen.
Die Klage blieb vor dem BAG sowie der Vorinstanz erfolglos. Der Arbeitsvertrag der
Parteien setzt als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit
voraus. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen
die Klägerin nicht gearbeitet hat.