Verzicht des Arbeitsnehmers auf Urlaubsabgeltung
In dem vom BAG entschiedenen Verfahren war der Kläger als Lader bei der
Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte am 26. November 2008 ihr
Arbeitsverhältnis mit dem seit Januar 2006 arbeitsunfähigen Kläger ordentlich zum
30 Juni 2009. Im Kündigungsstreit regelten die Parteien die Beendigung, indem die
Beklagte dem Kläger eine Abfindung von 11.500 € zahlt. Damit sollten alle
wechselseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt
oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt seien.
Der Kläger versuchte mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht ohne Erfolg geltend zu
machen, dass ihm noch mit 10.656,72 € der Urlaub aus den Jahren 2006-2008 zu
abzugelten sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das
Urteil des Arbeitsgerichtes teilweise abgeändert und die Beklagte zu einer
Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.543,60 € verurteilt. Die Beklagte hat mit Erfolg vor
dem Neunten Senat des BAG Revision eingelegt. Dieses führte zur
Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichtes. Die Begründung war, dass die
Erledigungserklärung im gerichtlichen Vergleich den Urlaubsanspruch mit umfasst.
Im Ergebnis kann daher ein Arbeitnehmer auf die Abgeltungsansprüche nach § 7
Abs. 4 BUrlG verzichten. Dem steht auch Unionsrecht nicht entgegen.