Arbeitszeugnis - kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche
In dem vom BAG entschiedenen Verfahren war der Kläger als Baumarktleiter bei
dem Beklagten beschäftigt. Aufgrund betriebsbedingter Gründe wurde das
Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 28.02.2009 gekündigt. Der Beklagte stellte
daraufhin dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs-
und Verhaltensbeurteilung aus. Das Zeugnis endete mit den Sätzen „Herr K scheidet
zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus.
Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“. Der Kläger hatte die Auffassung,
dass dieser Satz entwertend für sein Zeugnis sei und dass man ihn für die
langjährige Mitarbeit danken sollte. Der Kläger versucht mit seiner Klage geltend zu
machen, dass er ein Recht auf die Änderung der Schlussklausel hat.
Sowie in den Vorinstanzen wurde auch vor dem 9. Senat des
Bundesarbeitsgerichtes die Klage abgewiesen. Der Arbeitnehmer kann gemäß §
109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben auf Leistung und
Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aussagen über
persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen
Zeugnisinhalt.