Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Klägerin ist bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt. Sie
stellte für den 30.11.2010 einen Dienstreiseantrag, der aber vom Arbeitgeber
abgelehnt worden ist, sowie eine zweite Anfrage, die ebenfalls negativ beschieden
wurde. Daraufhin meldete sich die Klägerin an dem 30. November krank, aber
erschien am Folgetag wieder. Dementsprechend verlangte die Beklagte, dass die
Klägerin künftig am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzuweisen hat. Mit
der Klage versucht die Klägerin den Widerruf dieser Weisung geltend zu machen.
Die Klägerin blieb mit ihrer Klage vor dem BAG und den Vorinstanzen erfolglos. Die
Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz EFZG eingeräumten Rechts
steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers, so dass insbesondere kein
begründeter Verdacht der Vortäuschung einer Erkrankung vorliegen muss, um von
diesem Recht Gebrauch zu machen.