Besteht ein Rechtsanspruch auf Sonderzahlungen/Weihnachtsgratifikation?
Das BAG beschäftigt sich in seiner Entscheidung vom 30.07.2008 mit der Frage der
Wirksamkeit folgender Regelung eines Formulararbeitsvertrages:
§ 5 Sonstige betriebliche Leistungen
Die Angestellte erhält Weihnachtsgratifikation in Höhe des Bruttogehaltes nach den
betrieblichen Vereinbarungen. Ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation
besteht nicht. Wird eine solche gewährt, stellt sie eine freiwillige, stets widerruf- bare
Leistung des Arbeitgebers dar.
Der Arbeitgeber hatte in den Jahren 1992 bis 2003 eine Weihnachtsgratifikation in
Höhe einer Bruttomonatsvergütung gezahlt, im Jahr 2004 jedoch nicht. In der I. und
II. Instanz verlor die Klägerin, das BAG gab der Klage hinsichtlich der
Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2004 statt.
Dabei setzt sich das BAG zunächst mit der Frage auseinander, ob ein reiner
Freiwilligkeitsvorbehalt der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegt und nach
einer solchen überhaupt wirksam und zulässig vereinbart werden kann. Diese Frage
wird vom BAG bejaht. Wenn bereits im Arbeitsvertrag oder später bei der Leistung
einer Sonderzahlung klar und verständlich darauf hingewiesen wird, dass aus der
Leistung der Sonderzahlung Ansprüche nicht hergeleitet werden können, dann
schließt ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt einen Anspruch auf die Sonderzahlung
für die Zukunft aus.
Dieser Freiwilligkeitsvorbehalt darf sich allerdings nicht nur in dem bloßen Hinweis
erschöpfen, dass sich der Arbeitgeber „freiwillig“ zur Erbringung der Leistung
verpflichtet. Vielmehr bedarf es der Regelung, dass ein Rechtsanspruch des
Arbeitnehmers auf eine in Aussicht gestellte Sonderzahlung ausgeschlossen ist.
Besonderes Augenmerk richtet das BAG dabei zunächst auch auf die Vorschrift
des § 308 Nr. 4 BGB. Nach dieser Regelung ist in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders unwirksam,
die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die
Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen
des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Unabhängig von der
Frage, ob es sich bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt um eine Vertragsbedingung im
Sinne von § 305 BGB handelt oder ob es sich nur um eine einseitigen Hinweis des
Arbeitgebers handelt, müsste jedenfalls das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1
Satz 2 BGB eingehalten werden. Auch bei einem klar und verständlich formulierten
Freiwilligkeitsvorbehalt fehlt es aber nach der Auffassung des BAG an einer
versprochenen Leistung im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB. Eine Verpflichtung des
Arbeitgebers wird von vornherein gar nicht erst begründet, weshalb sich die
Unwirksamkeit auch nicht aus § 308 Nr. 4 BGB ergeben könne.
Auch sei die Gleichstellung von Freiwilligkeitsvorbehalten mit
Widerrufsvorbehalten, die einer Inhaltskontrolle unterliegen, nicht geboten. Bei
Widerrufsvorbehalten verspricht der Arbeiteber dem Arbeitnehmer die Leistung von
Sonderzahlungen und behält sich gleichzeitig vor, diese Zusage zu widerrufen. Hier
wird die Sonderzahlung ausdrücklich zugesagt, so dass sich der Arbeitgeber zu
dieser Sonderzahlung auch verpflichtet. Bei einer solchen Zusage rechnet der
Arbeitnehmer mit der Sonderzahlung und kann sie beanspruchen, solange eben der
Arbeitgeber keinen Widerruf erklärt hat. Wenn der Arbeitgeber von seinem
vereinbarten Widerrufsrecht hingegen Gebrauchmacht, ist der Widerruf nur dann
wirksam, wenn dieser für den Arbeitnehmer nach § 308 Nr. 4 BGB zumutbar ist.
Anders ist dieses bei einem klar und verständlich formulierten
Freiwilligkeitsvorbehalt, bei welchem der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit
einer Sonderzahlung rechnen kann, weil diese ihm gerade nicht versprochen wird.
Insofern sei deshalb der Freiwilligkeitsvorbehalt dem Widerrufsvorbehalt nicht
gleichzustellen.
In der weiteren Begründung setzt sich das BAG mit der Frage auseinander, ob ein
Freiwilligkeitsvorbehalt hinsichtlich einer Sonderzahlung entgegen den Geboten von
Treu und Glauben Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen würde. Auch dieses
wird vom BAG aber verneint. Insbesondere weicht ein Freiwilligkeitsvorbehalt nicht
von der Regelung des § 611 Abs. 1 BGB ab, wonach der Arbeitgeber als
Dienstgeber zur Gewährung der vereinbaren Vergütung verpflichtet ist. Der
Arbeitgeber ist gerade nicht verpflichtet, zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt
Sonderzahlungen zu leisten, so dass er auch entsprechend nicht von dieser
gesetzlichen Regelung durch einen Freiwilligkeitsvorbehalt zum Nachteil der
Arbeitnehmer abweichen kann und deshalb auch keine unangemessene
Benachteiligung vorliegt. Interessant ist dabei auch, dass sich das BAG in diesem
Zusammenhang auch mit der Entstehung des Freiwilligkeitsvorbehaltes
auseinandersetzt, der in erster Linie der Vermeidung des Entstehens einer
betrieblichen Übung dient. Bekanntermaßen führt eine dreimalige vorbehaltslose
Gewährung einer Sonderzahlung/Gratifikation, unabhängig davon, ob der
Arbeitgeber nun einen entsprechenden Verpflichtungswillen hat oder nicht, dazu,
dass hieraus eine sogenannte betriebliche Übung und damit eine Verbindlichkeit des
Arbeitgebers entsteht. Die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung liegen
allerdings dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber klar und verständlich darauf
hingewiesen hat, dass durch die Gewährung der Gratifikation kein Anspruch für die
Zukunft begründet wird. Würde daher ein Freiwilligkeitsvorbehalt des Arbeitgebers
bei Sonderzahlungen als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs.
1 Satz 1 BGB gesehen werden, hätte dieses zur Folge, dass Arbeitgeber womöglich
von einer dreimaligen Zahlung absehen, um einen Rechtsanspruch des
Arbeitnehmers auszuschließen. Gerade dieses und eben nicht die Vereinbarung des
Freiwilligkeitsvorbehaltes würde den Arbeitnehmer benachteiligen.
Interessant und vor allen Dingen praxisrelevant sind die weiteren Ausführungen
des BAG zum sogenannten Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Voraussetzung ist, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt klar und verständlich im Sinne
von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist und nicht im Widerspruch zu anderen
Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien stehen darf. Eine im Arbeitsvertrag
enthaltene Bestimmung, die dem Wortlaut nach eindeutig einen Anspruch des
Arbeitsnehmers auf die Sonderzahlung begründet, indem sie festlegt, dass ein
Arbeitnehmer Anspruch auf eine bestimmte Sonderleistung hat oder bestimmt, dass
der Arbeitnehmer eine bestimmte Sonderzahlung erhält oder ähnliches, verpflichtet
den Arbeitgeber zur Leistung. Aufgrund dessen sei es widersprüchlich, wenn der
Arbeitgeber entgegen diesem Versprechen mit einer Freiwilligkeitsklausel einen
Rechtsanspruch auf die versprochene Sonderzahlung ausschließen will.
Widersprüchliche Klauseln in einem Formulararbeitsvertrag seien gerade nicht klar
und verständlich im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Im Ergebnis hält das BAG daher fest, dass die oben zitierte Regelung des
Arbeitsvertrages der Klägerin gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB verstößt und deshalb unwirksam ist. Zwar sei der Wortlaut eindeutig, indem ein
Rechtsanspruch der Angestellten auf eine Weihnachtsgratifikation ausgeschlossen
wird. Dennoch sei die Regelung nicht klar und verständlich im Sinne von § 307 Abs.
1 Satz 2 BGB, weil dieses zu der in § 5 Satz 1 des Arbeitsvertrages getroffenen
Vereinbarung im Widerspruch stehe. Nach § 5 Satz 1 des Arbeitsvertrages erhält die
Angestellte eine Weihnachtsgratifikation in Höhe des Bruttogehaltes nach den
betrieblichen Vereinbarungen. Diese Regelung ist maschinenschriftlich eingefügt
und durch vergrößerte Schrift optisch hervorgehoben. Dabei sei auch gerade durch
die Worte „in Höhe des Bruttogehaltes“ auch die Höhe der Weihnachtsgratifikation
präzise bestimmt worden. Darüber hinaus spricht § 5 Satz 3 des Arbeitsvertrages
von einer „stets widerrufbaren Leistung des Arbeitgebers“, was nur so verstanden
werden könne, dass der Klägerin eine Weihnachtsgratifikation zustehen solle. Der
Widerruf einer Leistung setze nach Auffassung des BAG den Anspruch des
Arbeitnehmers auf gerade diese Leistung voraus. Im Ergebnis falle daher der
vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt weg. Eine sogenannte geltungserhaltende
Reduktion, wonach bei unwirksamen Klauseln diese auf einen mit dem Recht der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt
zurückzuführen sind, scheide aus. Es bleibe bei der unwirksamen Klausel. Sie wird
nicht auf ein zulässiges Maß reduziert.
In dem entschiedenen Fall hat das BAG lediglich noch überprüft, ob ein
sogenannter „Altfall“ vorliegt, der dazu führen könnte, dass die Lücke, die durch die
unwirksame Klausel entstanden ist, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
gefüllt wird. Dieses kommt bei den „Altfällen“ unter Umständen in Betracht, das heißt
bei Verträgen, die vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
geschlossen worden sind. In dem entschiedenen Fall hatten die Parteien allerdings
eine Änderung des Arbeitsvertrages im Jahr 2003 vorgenommen, was zur
Verneinung eines sogenannten „Altfalles“ führte.
Interessant ist diese Entscheidung für viele Arbeitnehmer, bei denen ähnliche oder
fast sogar gleichlautende Regelungen in den Arbeitsverträgen enthalten sind. Es gibt
nach wie vor viele Arbeitsverträge, bei denen sowohl der Freiwilligkeitsvorbehalt
geregelt ist, als auch gleichzeitig der Widerrufsvorbehalt. Auch nach Inkrafttreten
des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sind noch Verträge geschlossen worden,
die diese in sich widersprüchlichen Klauseln enthalten, was im Ergebnis für die
betroffenen Arbeitnehmer bedeutet, dass bei zukünftiger Nichtzahlung von
Sonderzahlungen/Weihnachtsgratifikationen aufgrund der Unwirksamkeit der
entsprechenden Klausel im Arbeitsvertrag ein Rechtsanspruch besteht und damit die
Sonderzahlung einklagbar ist.