Tabakrauchfreier Arbeitsplatz
Die Parteien stritten über drei Instanzen zu der Frage, ob dem Kläger ein
tabakrauchfreier Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden musste. Der Kläger war
seit 1993 für die beklagte Spielbank als Croupier tätig und ist Nichtraucher. In der
Spielbank der Beklagten galten bis zum Jahr 2008 keine Einschränkungen für
Raucher, so dass überall in den Räumlichkeiten geraucht werden durfte. Seit dem
Jahr 2008 gab es in der Spielbank drei getrennte Räume mit Spieltischen, wobei in
einem Raum (Raucherraum) das Rauchen gestattet war. Die Anzahl der für die
Spielbank tätigen Croupiers und der darauf basierende Dienstplan führten dazu,
dass innerhalb eines Dienstplanblocks, das heißt innerhalb von sechs Tagen, ein
Croupier im Durchschnitt ein bis zwei Dienste und damit sechs bis 10 Stunden im
Raucherraum zu arbeiten hatte. Bei kurzfristig erforderlich werdenden
Vertretungen kam es zu einem erhöhten Einsatz im Raucherraum.
Mit der Klage begehrte der Kläger, dass seine Arbeitgeberin, also die beklagte
Spielbank, ihm einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und dass
der Arbeitgeberin untersagt wird, den Kläger in den Räumen mit eingerichteter
Raucherzone einzusetzen.
Der Kläger war in allen drei Instanzen unterlegen.
Das BAG setzte sich in seiner Entscheidung sehr ausführlich mit § 5 ArbStättV
auseinander, wonach der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz
seiner nichtrauchenden Beschäftigten zu treffen hat. Nach dem Wortlaut des § 5
Abs. 1 Satz 1 ArbStättV müssen die nichtrauchend Beschäftigten wirksam vor den
Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden, wobei es in darauf
basierenden Verfahren für die Kläger nicht mehr erforderlich ist, im Einzelnen
darzulegen und nachzuweisen, das Tabakrauch die Gesundheit gefährdet. Hierzu
führte insoweit das BAG aus, dass der Gesetzgeber mit der Einführung dieser
Regelung davon ausging, das Passivrauchen generell als Gesundheitsgefährdung
angesehen werden muss. Damit soll § 5 ArbStättV vor jeder Form des
Passivrauchens schützen, zumal diese Vorschrift zur Umsetzung der
Tabakrahmenkonvention der Weltgesundheitsorganisation (WHO) eingeführt
wurde. Nach Art. 8 Abs. 1 der Tabakrahmenkonvention erkennen insoweit die
Vertragsparteien an, dass wissenschaftliche Untersuchungen eindeutig bewiesen
haben, dass Passivrauchen Tod, Krankheit und Invalidität verursache. Aus Art. 2 Abs.
2 GG folge daher eine Schutzpflicht vor dem Passivrauchen.
Weiter führt das BAG in etwas abweichender Begründung zum Hessischen LAG aus,
dass der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 ArbStättV verpflichtet sei, Maßnahmen zu
ergreifen, die dazu führen, dass keine Tabakrauchemission im Aufenthaltsbereich
des nichtrauchenden Beschäftigten nachweisbar oder wahrnehmbar sind, so dass
eine insbesondere durch Installierung einer Entlüftungsanlage gegebene
Minimierung der Luftverunreinigung nicht ausreichend sei. Objektiv erforderlich im
Sinne von § 5 Abs. 1 ArbStättV seien Maßnahmen, die eine tabakrauchfreie
Atemluft in der Arbeitsstätte gewährleisten, so dass keinerlei Tabakrauch
wahrnehmbar sein darf.
Dennoch lehnte das BAG den Anspruch des Klägers ab und führte hierzu aus, dass
Arbeitgeber in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr Schutzmaßnahmen nur
insoweit zu treffen habe, als dass die Natur des Betriebs und die Art der
Beschäftigung dieses zulassen würden. Der Kläger arbeitete in einer solchen
Arbeitsstätte mit Publikumsverkehr. Die Art der Beschäftigung schränkt insoweit die
Schutzschrift des Arbeitgebers ein, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers im
Einzelfall zwingend mit dem Kontakt zu rauchendem Publikum verbunden ist. Hierzu
gehören Arbeitsstätten, zu denen Außenstehende, wie zum Beispiel Kunden und
Gäste, Zugang haben und in denen diese Personengruppen üblicherweise auch
rauchen. Da die beklagte Spielbank von der Ausnahmeregelung des Hessischen
Nichtrauchergesetzes Gebrauch gemacht hatte, kamen die dortigen Beschäftigten
zwangsläufig in Kontakt zu rauchenden Gästen. Die Arbeitnehmer können damit
keine nichtraucherschützenden Maßnahmen verlangen, die zu einer Veränderung
oder einem faktischen Verbot der rechtmäßigen unternehmerischen Betätigung
führen würden, so dass Schutzmaßnahmen nur eingeschränkt zulässig seien. Im
Hinblick auf diese Schutzmaßnahmen ist eine Abwägung zwischen der
unternehmerischen Betätigungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG und der
Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vorzunehmen. Vor dem Hintergrund dieser
Überlegungen kam das BAG dazu, dass von der beklagten Spielbank nicht verlangt
werden konnte, für die gesamte Spielbank ein Rauchverbot auszusprechen, da
dieses den unternehmerischen Tätigkeitsbereich vollständig verändern würde. Die
beklagte Spielbank sei vielmehr lediglich gehalten gewesen, Maßnahmen zu
ergreifen, die die gesundheitlichen Belastungen des Arbeitnehmers möglichst
weitgehend minimieren.
Die beklagte Spielbank sei mit den von ihr getroffenen Maßnahmen diesem
Minimierungsgebot nachgekommen. Insbesondere stellt das BAG – sowie auch die
Vorinstanzen – darauf ab, dass ein größerer Nichtraucherbereich geschaffen wurde
und die Belastung durch die Tätigkeit im Raucherbereich zeitlich verringert war.
Hinzu kam zudem, dass die Spielbank bemüht war, die Belastung durch Tabakrauch
durch das Betreiben einer Be- und Entlüftungsanlage sowie einer Klimaanlage im
Raucherbereich gering zu halten.
Das BAG führte abschließend aus, dass der Kläger sich nicht darauf berufen konnte,
dass die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, ausschließlich Beschäftigte im
Raucherraum einzusetzen, die dieses freiwillig täten. Der Schutz von § 5 ArbStättV
würde sich an alle Beschäftigten richten und gelte unabhängig vom Willen der
Beschäftigten. Insofern schütze § 5 ArbStättV auch nicht nur nichtrauchende,
sondern auch rauchende Beschäftigte, die nicht an ihrem Arbeitsplatz rauchen. Nur
Beschäftigte, die bei der Arbeit rauchen, seien nicht schutzwürdig.
Der Kläger hatte im Rahmen seines Prozesses nur vorgetragen, dass es rauchende
Beschäftigte geben würde, was dem BAG aber nicht ausgereicht hatte, da der Kläger
nicht vorgetragen hat, dass diese rauchenden Beschäftigten auch an ihrem
Arbeitsplatz rauchen würden.
BAG-Urteil vom 10.05.2016 (9 AZR 347/15)
Vorinstanz Hessisches LAG Urteil vom 13.03.2015 (3 Sa 1792/12)