Bindungswirkung einer unbilligen Weisung
Mit dieser Entscheidung hat das BAG in einer für die Praxis durchaus bedeutenden
Entscheidung die Bindungswirkung einer unbilligen arbeitgeberseitigen Weisung
angenommen. Hintergrund war ein Versetzungsrechtsstreit zwischen einem Lehrer
und dem beklagten Land, wobei die Weigerung des Klägers, an der ihm
zugewiesenen Schule zu unterrichten, schließlich auch zum Ausspruch einer
Kündigung wegen Arbeitsverweigerung geführt hatte. Der Kläger hatte zwar die
Umsetzung /Versetzung klageweise angegriffen, er hatte aber auch parallel hierzu
unter anderem schriftlich erklärt, an dieser Schule keinen Unterricht mehr zu
erteilen. Dementsprechend blieb der Kläger auch dem Unterricht und damit der
Arbeit fern, war lediglich zwischendurch zu einigen Zeiträumen arbeitsunfähig
krankgeschrieben.
Nach § 106 GewO steht dem Arbeitgeber grundsätzlich ein Weisungsrecht zu,
welches sich auch auf den Ort der zu erbringenden Arbeitsleistung bezieht. Spricht
der Arbeitgeber basierend auf seinem Weisungsrecht eine Versetzung aus, muss er
dabei nach billigem Ermessen handeln, mithin eine Abwägung vornehmen, die den
Interessen des Arbeitnehmers hinreichend gerecht wird.
Der Kläger trug vor, die Versetzung verstoße gegen billiges Ermessen und sei daher
unwirksam. Er begehrte nun Annahmeverzugsvergütung über diese Zeiträume. Das
BAG hatte sich daher unter anderem auch mit der Frage der sogenannten
Leistungswilligkeit auseinanderzusetzen, da Annahmeverzugslohn jedenfalls dann
nicht geschuldet ist, wenn der Arbeitnehmer nicht leistungsfähig oder
leistungswillig ist. Ein leistungsunwilliger Arbeitnehmer setzt sich insoweit selbst
außer Stande, die Arbeitsleistung zu erbringen. Objektive Leistungsfähigkeit und
subjektiver Leistungswille sind von dem Leistungsangebot und dessen
Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzungen, die während des gesamten
Annahmeverzugszeitraums vorliegen müssen.
Das BAG führte daher zur Leistungswilligkeit des dortigen Klägers aus, dass sein
Leistungswille davon abhängen würde, in welcher Schule er seine Tätigkeit – die
spätere Kündigung hinweggedacht – zu erbringen hatte. Für den Annahmeverzug
sei daher ein auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit gerichteter Leistungswille
erforderlich, wobei eine durch die Ausübung des Direktionsrechts näher bestimmte
Tätigkeit die im Sinne von § 294 BGB zu bewirkende Arbeitsleistung sei, auf welche
sich nun der Leistungswille des Arbeitnehmers richten müsse.
Das Bedeutsame dieser Entscheidung war, dass entgegen der Auffassung des
dortigen Klägers das BAG ausführte, dass es für die Frage des (fehlenden)
Leistungswillens unerheblich sei, ob die Zuweisung der Tätigkeit an besagter Schule
billigem Ermessen entsprechen würde. Eine unbillige Leistungsbestimmung sei
nicht nichtig, sondern nur unverbindlich. Entstehe aber Streit über die
Verbindlichkeit, entscheide nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB das Gericht. Deshalb dürfe
sich der Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Direktionsrechts – sofern
sie nicht aus anderen Gründen unwirksam sei – nicht hinwegsetzen, sondern müsse
entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen.
Wegen der das Arbeitsverhältnis prägende Weisungsgebundenheit sei der
Arbeitnehmer daher an die durch die Ausübung des Direktionsrechts erfolgte
Konkretisierung des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bis durch ein
rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe.
Gerade an einem solchen Leistungswillen fehlte es aber dem Kläger in dem vom
BAG entschiedenen Verfahren, da sich dessen Leistungswille gerade nicht auf die
Schule bezog, zu welcher er versetzt worden war.
Eine abschließende Entscheidung konnte das BAG jedoch noch nicht treffen, da es
noch weiterer Tatsachenfeststellungen bedurfte, so dass das Verfahren an das LAG
zurückverwiesen wurde.
Mit dieser Entscheidung stand jedenfalls zunächst fest, dass in den Fällen der
Ausübung des Direktionsrechtes durch Erteilung einer Weisung, sei es bezogen auf
den Inhalt einer Arbeitstätigkeit oder auch auf den Ort einer Arbeitstätigkeit, der
Arbeitnehmer einer solchen Weisung zunächst nachkommen muss und ihm kein
entsprechendes Leistungsverweigerungsrecht zusteht, selbst wenn sich im
Nachhinein herausstellen sollte, dass die Weisung seines Arbeitgebers unbillig war.
Bis zu einer Entscheidung über die Frage dieser Unbilligkeit durch die
Arbeitsgerichte muss der Arbeitnehmer mithin der Weisung Folge leisten, wenn er
seine Vergütungsansprüche nicht verlieren will.
BAG-Urteil vom 22.02.2012 (5 AZR 249/11)
Vorinstanz LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 03.08.2010 (16 Sa 532/10, 16 Sa
637/10, 16 Sa 1405/10)