Wie verhalten, wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht überweist
Immer häufiger stellen Mandanten die Frage, wie sie sich zu verhalten haben, wenn
der Arbeitgeber Gehälter nicht überweist. Gerade in den Zeiten wirtschaftlichen
Abschwungs, in denen immer mehr klein- und mittelständische Unternehmen in die
Insolvenz geraten, sind verspätete Gehaltszahlungen oder auch das Aussetzen
mehrerer Monatsgehälter hintereinander keine Seltenheit. Wie hat sich ein
Arbeitnehmer in dieser Situation korrekt zu verhalten?
Selbstverständlich kann ein Arbeitnehmer seine berechtigten Vergütungsansprüche
beim Arbeitsgericht einklagen. In der Regel wird es dann relativ kurzfristig innerhalb
von wenigen Wochen einen Termin zur Güteverhandlung geben. Wenn der
Arbeitgeber es jedoch geschickt anstellt, kann er das Verfahren bis zu einem für den
Arbeitnehmer vollstreckbaren Urteil über mehrere Monate hinauszögern. Ein
Kostenrisiko trägt der Arbeitgeber kaum. Zwar hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit,
mit seinen Vergütungsansprüchen auch darauf anfallende Zinsen einzuklagen, die
aber in der Regel nicht ins Gewicht fallen. Auch Anwaltskosten der gegnerischen
Partei treffen den Arbeitgeber selbst beim Unterliegen im arbeitsgerichtlichen
Verfahren nicht. Dort hat jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen,
auch im Falle des Obsiegens. Allenfalls riskiert der Arbeitgeber geringfügige
Gerichtskosten. Auf der anderen Seite gelingt es ihm durch eine solche
Verzögerungstaktik, Vergütungszahlungen über einen langen Zeitraum
hinauszuzögern.
Der Arbeitnehmer ist allerdings in dieser Situation nicht ganz schutzlos. In der Regel
ist der Arbeitgeber an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers nach wie vor interessiert
und kann auf diese auch nicht verzichten. Die eigene Arbeitskraft ist ein nicht zu
unterschätzendes Druckmittel, welches der Arbeitnehmer unter bestimmten
Voraussetzungen in der Form einsetzen kann, dass er von seinem sogenannten
Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB Gebrauch macht.
Selbstverständlich kann der Arbeitnehmer nicht einfach seine Arbeitsleistung von
heute auf morgen einstellen. Vielmehr bedarf es vorher der Anmahnung der
ausstehenden Gehälter mit Fristsetzung unter gleichzeitiger Androhung, bei
Nichtzahlung von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen.
Darüber hinaus kann das Zurückbehaltungsrecht dann nicht ausgeübt werden, wenn
Lohn in nur geringfügiger Höhe aussteht. Würde der Arbeitnehmer in diesem Fall
seine Arbeitskraft einstellen, riskiert er womöglich wegen einer Arbeitsverweigerung
die fristlose Kündigung. Insofern muss die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes
genau überlegt sein. In Zweifelsfällen wäre hier ein Rechtsanwalt vorher zwecks
Beratung aufzusuchen. Als Anhaltspunkt sollte man sich als Arbeitnehmer merken,
dass grundsätzlich dann, wenn der Arbeitgeber mit zwei vollen Monatsgehältern in
Verzug ist, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nach vorheriger Androhung
gerechtfertigt ist.
Mit einer berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes kann der
Arbeitnehmer jedenfalls den Arbeitgeber in Zugzwang setzen. Der Arbeitgeber muss
sich entscheiden, ob er die berechtigten Vergütungsansprüche erfüllt und somit den
Grund für das Zurückbehaltungsrecht beseitigt und damit den Arbeitnehmer wieder
zur Arbeit zwingen" kann oder ob er die Angelegenheit schlicht und einfach
aussitzt". Der letztere Fall ist aber selten im Interesse des Arbeitgebers, weil
bei berechtigter Zurückhaltung der Arbeitskraft die Vergütungsansprüche des
Arbeitnehmers selbstverständlich weiterlaufen und der Arbeitgeber damit womöglich
am Ende Vergütung für Zeiträume zahlen müsste, in denen er keine Gegenleistung
erhalten hat.
Der Arbeitnehmer hat in jedem Fall darauf zu achten, dass grundsätzlich nicht
wesentlich mehr als 3 volle Gehälter ausstehen. Im Falle einer womöglichen
Insolvenz des Arbeitgebers zahlen die Arbeitsagenturen zwar bei rückständigen
Vergütungen das sogenannte Insolvenzgeld, allerdings längstens nur für 3 Monate.
Sollte der Arbeitgeber mit mehr als 3 Gehältern in Rückstand geraten, ist in jedem
Fall auch zu empfehlen, einen Rechtsanwalt zwecks Beratung und weiterer
Vertretung aufzusuchen.