Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung des Arbeitgebers
Die übermäßige Privatnutzung eines Dienst-Handys oder Festnetzanschlusses kann
auch ohne vorherige Abmahnung die Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen.
Das gilt nach Auffassung des hessischen Landesarbeitsgerichts Frankfurt auch
dann, wenn dem Mitarbeiter die Privatnutzung des Telefons vorher nicht
ausdrücklich untersagt wurde (Aktz.: 5 Sa 1299/04).
Im zu entscheidenden Fall durch das Landesarbeitsgericht Frankfurt hatte der
hauptsächlich im Außendienst beschäftigte Mitarbeiter ein Handy seines
Arbeitgebers fast ausschließlich für private Gespräche benutzt und in vier Monaten
Kosten in Höhe von rund 1.700,00 € verursacht. Die Bank entschloss sich darauf
hin, zur fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Vor Gericht wehrte sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung mit dem Argument,
nicht abgemahnt worden zu sein, was grundsätzlich bei verhaltensbedingten
Kündigungen Wirksamkeitserfordernis ist. Laut Urteil des Landesarbeitsgericht
versteht es sich aber von selbst, dass ein Telefon des Arbeitgebers nur in
Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt für private Zwecke benutzt werden darf. Wer
monatlich rund 380,00 € auf Kosten der Firma privat telefoniere, dürfe nicht mit einer
Billigung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber rechnen.