Schwangere sind auch im befristeten Job geschützt
In zwei Urteilen hat der europäische Gerichtshof die Position schwangerer
Arbeitnehmerinnen mit befristeten Arbeitsverträgen gestärkt.
Eine Schwangerschaft kann auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis weder eine
Kündigung, noch eine "Einstellungsverweigerung" rechtfertigen (Aktz.:
EUGH C-438/99 sowie EUGH C-109/09).
Das europaweite Kündigungsverbot wegen einer Schwangerschaft gelte
gleichermaßen für unbefristete wie für befristete Arbeitsverhältnisse. Dies haben die
Richter des europäischen Gerichtshofs in den beiden jetzt veröffentlichten
Entscheidungen entschieden.
Darüber hinaus kann im übrigen auch eine unzulässige
"Einstellungsverweigerung" vorliegen, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag
nicht verlängert wird. Liegt dies allein an der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin,
so bestehe ein Weiterbeschäftigungsanspruch zugunsten der Arbeitnehmerin fort.
Ferner haben die Richter des europäischen Gerichtshofs klargestellt, dass die Frage
nach einer Schwangerschaft im Einstellungsgespräch unzulässig ist. Damit ist die
gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt worden. Wird die
Bewerberin dennoch gefragt, darf sie bewusst falsch antworten.
Aufgrund der Tatsache, dass insoweit ein Fragerecht nicht besteht, besteht für den
Arbeitgeber auch nicht die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis dann im nachhinein
aufgrund der fehlerhaft beantworteten Frage wirksam anzufechten.