Kein automatischer Kündigungsschutz für Dauerpatienten
Krankheit schützt nicht vor Kündigung. Im Gegenteil, oft ist sie sogar der Grund
dafür. Dies liegt daran, dass ein "Dauerpatient" seinen Verpflichtungen
aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommt.
In vier Standardsituationen – bei häufigen Kurzerkrankungen, andauernden
Langzeiterkrankungen, ständiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sowie
krankheitsbedingter Leistungsminderung – lasse die aktuelle Rechtsprechung eine
Kündigung wegen Krankheit ausdrücklich zu.
Anders als bei einer verhaltensbedingten Kündigung bedarf es nicht einmal einer
Vorwarnung in Form einer Abmahnung. Nur mit einer Kündigungsschützklage
innerhalb von drei Wochen ist eine Weiterbeschäftigung noch durchzusetzen. Die
rechtzeitige Klage ist übrigens auch geboten, wenn man nicht wirklich arbeiten,
sondern nur eine Abfindung aushandeln wolle.
Nach Ablauf der Frist ist die Kündigung wirksam. Dann würde auch kein Arbeitgeber
noch eine Abfindungssumme zahlen.
Hilfreich beim Anfechten der Kündigung wegen Krankheit kann eine Passage im
Sozialgesetzbuch IV (§ 84 Abs. 2) sein, in der es um die Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten geht. Der Gesetzgeber verlangt hier
schlichtweg betriebliches Eingliederungsmanagement. Darunter ist ein
Rückkehrgespräch mit dem Erkrankten zu verstehen, in dem die Ursache seiner
Arbeitsunfähigkeit besprochen und gezielt Hilfe angeboten wird, sie zu überwinden.
Einige Unternehmen bieten gemeinsam mit Physiotherapeuten, Krankenkassen,
Arbeitsagenturen und anderen Partner ein komplexes professionelles
Eingliederungsmanagement an. Macht der Betroffene nicht mit, hat er schlechte
Karten, sich gegen die Kündigung zu wehren.
Es sei denn, der Arbeitgeber wäre mit seiner Kündigung wegen Krankheit
grundsätzlich nicht durchgekommen.
Das ist der Fall wenn auch nur eine von folgenden Voraussetzungen fehlt:
Nämlich eine negative Gesundheitsprognose für den Mitarbeiter, eine erhebliche
Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen durch sein Fehlen sowie eine
Unzumutbarkeit für den Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Bei der so genannten Unzumutbarkeitsklauseln sind die ökonomischen Interessen
des Arbeitgebers und die Bestandschutzinteressen des Arbeitnehmers
gegeneinander abzuwägen. Einem langjährigen Mitarbeiter gegenüber ist ein
Unternehmer im Krankheitsfall zu mehr Rücksicht verpflichtet, als etwa gegenüber
einer Aushilfe.
Denkbar sind beispielsweise überbrückungsmaßnahmen bis zur Gesundung. Um
sich dergleichen Mühe zu ersparen kündigen Arbeitgeber selbst erkrankten
Mitarbeiter mitunter verhaltens- statt krankheitsbedingt.