Kosten für die Scheidung sind steuerlich absetzbar
Scheidungskosten sind nach § 33 EStG steuerlich absetzbar. Ein Teil der
Scheidungskosten übernimmt somit das Finanzamt. Das darf sogar nachträglich
passieren, wenn der betroffene Steuerbürger nicht wusste, dass solche Kosten
überhaupt absetzbar sind. Das geht aus einem rechtskräftigen Urteil des
Finanzgerichts Baden-Württemberg hervor: Die Richter entschieden zugunsten einer
geschiedenen Ehefrau, die Scheidungskosten absetzen wollte, obwohl ihr
Steuerbescheid schon bestandskräftig war. Sie hatte erst später erfahren, dass
solche Kosten abzugsfähig sind. Das Finanzamt lehnte ab und warf ihr "grobes
Verschulden" vor, weil im mitgelieferten Merkblatt ein Hinweis auf die
Scheidungskosten stand.
Das Finanzgericht schützte allerdings die Frau. Im Steuererklärungsformular finde
sich kein Hinweis, dass Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen
abzugsfähig seien und im Stichwortverzeichnis des Merkblattes befinde sich der
Begriff "Scheidungskosten" ebenfalls nicht. Der Steuerzahlerin könne
nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht unter dem vorhandenen Begriff
"Ehescheidungskosten" gesucht habe. Damit ist nach Auffassung des
Gerichts die änderung bestandskräftiger Steuerbescheide wegen "neuer
Tatschen" nach § 173 der Abgabenordnung zulässig (Aktz.: 14 K 265/03).
Als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind in einem Scheidungsfall die
Gerichts- und Anwaltskosten. Ebenfalls absetzbar sind die Ausgaben für ein
Mediationsverfahren, wenn danach auch geschieden wird. Bereits aufgewendete
Ausgaben für den juristischen Teil eines Rosenkriegs übernimmt das Finanzamt
auch dann, wenn es trotz der Scheidung wieder zu einer Versöhnung gekommen ist.
An den Kosten juristischer Auseinandersetzungen nach einer abgeschlossenen
Scheidung (etwa um Vermögens-, Versorgungs- oder Sorgerechtsfragen zu klären)
beteiligt sich das Finanzamt nicht. Auch deshalb ist es zweckmäßig, möglichst alle
anstehenden Probleme im Rahmen eines Scheidungsprozesses zu klären.