Ehescheidungskosten steuerlich absetzbar
Mit dem am 03.03.2015 veröffentlichen Urteil (Az. 3 K 297/14) ist der 3. Senat des
Niedersächsischen Finanzgerichtes der Begründungspraxis des Finanzamtes
gefolgt. Danach sollen Kosten ener Ehescheidung nicht mehr als "außergewöhnliche
Belastungen" in der Steuererklärung absetzbar sein. Zur Begründung führt das
Gericht unter anderem an: "Das Ereignis Scheidung ist in Deutschland... nicht mehr
außergewöhnlich, so dass durch die Kosten einer Scheidung gar keine
außergewöhnlichen Aufwendungen entstehen können".
Ob diese Entscheidung des Niedersächsichen Finanzgerichtes Bestand haben wird,
bleibt abzuwarten. Die Revision gegen das Urteil wurde in der Entscheidung bereits
zugelassen.
Eine andere Auffassung als das Niedersächsischen Finanzgericht vertritt bisher das
Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 16.10.2014 (4K1976/14) als
erstes Finanzgericht über die Frage entschieden, ob Scheidungskosten nach der ab
2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als außergewöhnliche
Belastung steuermindernd berücksichtigt werden können.
Das Ergebnis: Ja, diese Kosten sind abzugsfähig, soweit es sich um Prozesskosten
für die Ehescheidung handelt. Aufwendungen für Scheidungsfolgesachen sollen
dagegen beim Steuern sparen nicht helfen.
Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass nach der aktuellen Fassung von
§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG Aufwendungen für Prozesse mit existenzieller Bedeutung
für den Steuerpflichtigen abzugsfähig seien. Für einen Steuerpflichtigen sei es
existenziell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Kosten der
Ehescheidung, die nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden
könne, seien daher für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig.
Demgegenüber seien Scheidungsfolgekosten – das sind Kosten, die entstehen, weil
vor Gericht um Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat, Güterrecht, Sorgerecht oder
Umgangsrecht gestritten wird – grundsätzlich nicht abzugsfähig, weil sie nicht
zwangsläufig entstünden. An der „Zwangsläufigkeit“ fehle es, weil diese
Folgesachen nicht zwingend, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners mit der
Scheidungssache verhandelt und entschieden werden und auch außergerichtlich
geregelt werden können.
Entscheidungshintergrund:
Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug
ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen, wenn der
Steuerpflichtige ohne diese Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu
verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht
mehr befriedigen zu können.