Elternunterhalt nach §§ 1601 ff BGB
Voraussetzung für den sogenannten Elternunterhalt nach §§ 1601 ff BGB ist, dass
bei den Eltern nichts zu holen ist und zwar bei beiden Elternteilen.
Sie müssen bedürftig, also außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Dazu
müssen sie zunächst ihr gesamtes verwertbares Vermögen "eingesetzt"
haben. Dazu zählen: Geld, Wertpapiere, Bankguthaben, Bausparverträge,
Immobilien, Grundstücke, Rechte aus Grundschulden, Wohnrechte, Nießbrauch und
Altenteil. Dies sieht § 88 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes vor. Nur bei Haus-
und Grundeigentum gibt es zuweilen Ausnahmen, die dann zu beachten sind.
Nach dem Gesetz sind Kinder verpflichtet ihren bedürftigen Eltern Unterhalt zu
gewähren. Dies gilt aber nur, wenn die Kinder volljährig sind und ausreichend
Einkommen oder Vermögen vorhanden ist. Dazu werden die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Kinder geprüft. Die Kinder - sind es mehrere - haften anteilig nach
ihren Vermögensverhältnissen.
Unterhalt muss ein Kind seinen Eltern nur leisten, wenn es das ohne finanzielle
Unterstützung seines Ehepartners kann.
Eine gesetzliche Pflicht zum Unterhalt der Schwiegereltern gibt es nach dem Gesetz
nicht. Der Bundesgerichtshof hat aber auf Umwegen auch Schwiegersöhne und -
töchter unterhaltspflichtig gemacht, wenn diese gut verdienen.
Elternunterhalt wird meist nötig, wenn die Eltern oder ein Elternteil in ein Alters- oder
Pflegeheim kommen. Viele Altenheime sind so teuer, dass trotz guter Rente und
etwaiger Pflegegelder noch Sozialhilfe geleistet werden muss (sogenannte
Zuzahlungsfälle). Monatliche Kosten von 1.500,00 bis 2.000,00 € sind üblich. In
solchen Fällen prüft das Sozialamt, ob unterhaltspflichtige Angehörige zur Deckung
der Unterbringungskosten herangezogen werden können. Das Sozialamt zahlt
zunächst. Damit geht der Anspruch der Eltern auf Unterhalt von ihren Kindern auf
das Sozialamt über und dann versucht sich das Sozialamt bei den Kindern schadlos
zu halten.
Für Aufsehen sorgte eine Grundsatzurteil des BGH. Die Richter stellten Kinder vom
Elternunterhalt frei, wenn die Familienbande nur locker waren (Aktz.: XII ZR 326/01).
Eine 65jährige Rentnerin hatte nach Ansicht des Sozialamtes Pflegekosten für ihren
Vater übernehmen sollen, der seit 1949 nur in psychiatrischen Klinken gelebt hatte.
Für die Tochter sei es jetzt "eine unbillige Härte" Unterhalt zu zahlen.
Der Selbstbehalt eines unterhaltspflichtigen Erwachsenen im Rahmen der
Unterhaltsansprüche gegenüber einem Elternteil beträgt 1.250,00 €. Diesen Betrag
darf auch das Sozialamt nicht antasten. Hinzukommt ein Freibetrag von 950,00 € für
den Ehegatten. In diesen zusammen 2.200,00 € sind auch die Warmmiete mit
770,00 € veranschlagt wird, enthalten. Weitere Zuschläge für minderjährige Kinder
im Haushalt werden einkommensabhängig nach der "Düsseldorfer
Tabelle" gewährt. Nur 50 % dessen, was über diesen Freibeträgen liegt, kann
dem Unterhaltsverpflichteten als Unterhaltszahlung gegenüber den Eltern abverlangt
werden.
Abzuziehen sind allerdings auch unter Umständen Verbindlichkeiten und
Belastungen, so etwa Unterhaltsverpflichtungen gegenüber getrennten oder
geschiedenen Ehegatten, Aufwendungen für ein eigenes Familienheim, nicht aber
Konsumentenkredite für Pkw, Einrichtung, Urlaub und ähnliches.
Im Oktober 2002 entschied der Bundesgerichtshof, dass bei den
Unterhaltspflichtigen genügend Geld übrigbleiben muss, damit sie ihre eigene
Altersversorgung absichern können (Aktz.: XII ZR 266/99).
Inwiefern der Unterhaltspflichtige auch sein Vermögen einsetzen muss, um seinen
Eltern in der Notlage beizustehen regelt § 88 BSHG. Ein selbstbewohntes
Einfamilienhaus z.B. ist geschütztes Vermögen. Sohn oder Tochter müssen es nicht
verkaufen oder vermieten, um den Eltern zu helfen. Allerdings muss der
Unterhaltspflichtige sein Einkommen und Vermögen dem Sozialamt gegenüber offen
legen.