Abfindungszahlung für Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten kann nur
im Rahmen von Höchstbeträgen berücksichtigt werden
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten
können grundsätzlich bis 7.680,00 € jährlich berücksichtigt werden (§ 33 EStG) bzw.
im Wege des Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) als Sonderausgaben bis
13.805,00 € jährlich geltend gemacht werden. Beim Realsplitting ist die Zustimmung
des Empfängers erforderlich, da dieser die Unterhaltszahlungen als sonstige
Einkünfte zu versteuern hat.
Vereinbaren die Eheleute im Zusammenhang mit einer Scheidung statt laufenden
Unterhaltszahlungen eine einmalige Abfindung, so bleibt es bei der oben
aufgezeigten steuerlichen Behandlung, wie der Bundesfinanzhof in einem neueren
Urteil bestätigt hat. Im Urteilsfall war mit notariellem Vertrag zur Abgeltung aller
Ansprüche eine Abfindung von rund 1,4 Mio. DM bei Verzicht von
Unterhaltsansprüchen vereinbart worden. Der Bundesfinanzhof lehnte die
steuerliche Berücksichtigung über den gesetzlich vorgesehenen Jahreshöchstbetrag
ab, da die Abfindungszahlung für den typischen Unterhaltsbedarf (Ernährung,
Kleidung, Wohnung usw.) der ehemaligen Ehefrau geleistet worden war und die
vereinbarte Zahlungsweise bei der steuerlichen Berücksichtigung unerheblich ist.