Strafmilderung nach Alkoholgenuss?
Grundsätzlich sieht das deutsche Strafrecht vor, dass Straftäter ab einer gewissen
Promillegrenze bei Tatbegehung als schuldunfähig gelten oder aber zumindest unter
Berücksichtigung der Alkoholisierung das Strafmaß gesenkt wird.
Ausnahmen davon wurden schon lange bei vorsätzlichem Betrinken vor der
Tatbegehung, um einer späteren Bestrafung zu entgehen, gemacht. Ansonsten steht
dem zuständigen Gericht grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum offen, in welchem
es die Strafe des Angeklagten im Falle einer Alkoholisierung mildert.
Im Jahr 2004 hatte der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs jedoch auf
Revision der Staatsanwaltschaft einen Fall von dem Landgericht Potsdam zu
überprüfen. Hier hatten zwei Täter ihr Opfer über mehrere Stunden hinweg
misshandelt und sich währenddessen erheblich betrunken. Das Landgericht
Potsdam hatte aufgrund dieser Alkoholisierung während der Tatbegehung eine
Strafmilderung gewahrt.
In dem Revisionsurteil des BGHs wird jedoch eine weitere Verschärfung der
Anforderungen an eine Strafmilderung nach überhöhtem Alkoholgenuss deutlich. Ob
eine Strafmilderung gewährt werden kann, bleibt dabei weiterhin im Ermessen des
zuständigen Gerichts und beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Gerade bei Gewalt- und Sexualdelikten soll eine Milderung regelmäßig ausscheiden,
weil die Täter oftmals schon vorher unter Alkohol auffällig aggressiv geworden sind.
Auch in Situationen in denen eine erhöhte Gefahr der Entgleisung nach
Alkoholgenuss besteht, wie zum Beispiel in gewaltbereiten Gruppen, sollen höhere
Anforderungen an die Strafmilderung gestellt werden. Nur wenn es um die
Verhängung besonders hoher zeitiger Freiheitsstrafen oder die Höchststrafe geht, so
sind die Anforderungen an eine Milderung geringer. Grundsätzlich gelten für
alkoholabhängige Personen besondere Anforderungen.
Vor dem Hintergrund dieser verschärften Anforderungen an die Strafmilderung hat
der BGH die Strafmilderung im konkreten Fall für zu hoch angesehen und eine neue
Verhandlung über die Höhe der Strafe der Angeklagten angesetzt.
Für alle künftigen Urteile bei denen eine Strafmilderung aufgrund von übermäßigem
Alkoholkonsum zum Zeitpunkt der Tatbegehung in Betracht kommt, ist dieses BGH-
Urteil wegweisend und statuiert strengere Anforderungen.
Bundesgerichtshof Urteil vom 17. August 2004 – 5 StR 93/04 -