Gynäkologe filmt und fotografiert Patientinnen im Rahmen seiner
beruflichen Tätigkeit
In den Jahren 2008 bis Mitte 2011 hatte ein Gynäkologe seine berufliche Tätigkeit
dazu ausgenutzt, Fotoaufnahmen sowie Videos von seinen Patientinnen während
der Behandlung anzufertigen. Er hielt sowohl normale Behandlungsabläufe in
seinem Behandlungszimmer digital fest als auch in drei Fällen nicht erforderliche
gynäkologische Untersuchungen. Die medizinische Notwendigkeit der Lichtbild- und
Videoaufnahmen bestand dabei zu keinem Zeitpunkt. Die Patientinnen waren auch
nicht über die Aufnahmen informiert. Sie wurden heimlich angefertigt.
Dem Gynäkologen wurden vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) die Verletzung
des höchstpersönlichen Lebensbereichs gemäß § 201a StGB sowie der sexuelle
Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses gemäß § 174c StGB
zur Last gelegt.
§ 201a StGB stellt die unbefugte Herstellung einer Bildaufnahme einer Person in
einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum, die deren höchstpersönlichen
Lebensbereich verletzt, unter Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe.
Ein Behandlungszimmer stellt in seiner originären Funktion einen gegen Einblicke
Dritter besonders geschützten Raum dar. Mit dem Schutz des höchstpersönlichen
Lebensbereichs ist vor allem die Intimsphäre gemeint. Die Aufnahme von
Patientinnen bei einer gynäkologischen Untersuchung stellt einen klaren Eingriff in
die Intimsphäre der betroffenen Personen dar.
In § 174c StGB wird die Strafbarkeit für sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung
eines Beratungs-, Betreuungs- oder Behandlungsverhältnisses auf eine
Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahre festgesetzt. Gynäkologische Behandlungen,
welche nicht erforderlich waren und zudem auf digitalen Datenträgern festgehalten
wurden, sind hier als sexueller Missbrauch im Rahmen des
Behandlungsverhältnisses zwischen Gynäkologe und Patientin anzusehen.
Mit Urteil vom 11. November 2013 hat das Landgericht Frankenthal den angeklagten
Gynäkologen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
sowie einem Berufsverbot für vier Jahre verurteilt.
Gegen dieses Urteil hatten sowohl der Angeklagte selbst als auch zwei, der vom
sexuellen Missbrauch betroffenen Patientinnen, als Nebenklägerinnen Revision
beim Bundesgerichtshof eingelegt. Das Urteil sollte auf mögliche Rechtsfehler, die
bei der Entscheidungsfindung des Landgerichts gemacht wurden, überprüft werden.
Mit dem Beschluss vom 26. Februar 2015 hat der vierte Strafsenat des BGH die
Revision verworfen, da er keine Rechtsfehler zu Lasten oder zu Gunsten des
Angeklagten erkennen konnte.
Somit erwuchs das ursprüngliche Urteil des Landgerichts in Rechtskraft, sodass der
Gynäkologe aufgrund der heimlich angefertigten Foto- und Videoaufnahmen zu der
angesetzten Freiheitsstrafe und dem Berufsverbot endgültig verurteilt wurde.
Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil vom 11. November 2013 – 5221 Js
25913/11.6 KLs
Beschluss vom 26. Februar 2015 – 4 StR 328/14