Fremdenfeindlicher Angriff auf türkischen Imbissbetreiber
Vor dem Hintergrund zunehmender fremdenfeindlicher Straftaten stellt die
Ausgangssituation in dem vom vierten Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 2. Juli
2015 entschiedenen Fall leider keinen Einzelfall dar.
Im September 2013 waren insgesamt neun Angeklagte gemeinsam in Bernburg
(Sachsen-Anhalt) unterwegs. Sie gehörten allesamt der „rechtsextremen“ Szene an.
In dem Bahnhof der Stadt trafen sie auf das türkischstämmige Opfer und seine
Lebensgefährtin, die dort einen Imbiss betrieben. Ein Angeklagter soll die
Lebensgefährtin des Opfers beleidigt haben, woraufhin dieser versuchte, die
Angeklagten mit Hilfe eines Holzstocks zu vertreiben. Daraufhin sollen alle
Angeklagten dem Imbissbetreiber seine „Waffe“ abzunehmen versucht haben. Fünf
von ihnen haben aber nach der erfolgreichen Entwaffnung von dem Opfer
abgelassen und sich vom Tatgeschehen abgewendet, wie zwei unbeteiligte Zeugen
aussagten.
Zugunsten dieser fünf Angeklagten nahm schon das Landgericht Magdeburg in
seinem Urteil vom 2. Mai 2014 eine Notwehrhilfe angenommen. Das deutsche
Strafgesetzbuch sieht Regelungen zu Gunsten von Personen vor, die sich durch ihr
Verhalten zwar strafbar machen, dies jedoch tun müssen, um sich selbst oder einen
anderen gegen Angriffe Dritter zu schützen. Liegt eine solche Situation vor, so ist
man grundsätzlich berechtigt sich gegen den Angriff zu wehren oder zu verteidigen.
Das eigene Handeln wird somit gerechtfertigt und eine Strafbarkeit bezüglich dieses
Verhaltens schließt sich aus. So hat das Landgericht die vorliegende Situation
beurteilt und den fünf Angeklagten das Recht zugebilligt, sich gegen den Angriff des
Imbissbesitzers mit dem Stock wehren zu dürfen. Eine unverhältnismäßige Reaktion
auf den Angriff des Opfers schließt das Landgericht vor dem Hintergrund aus, dass
zu dem Zeitpunkt noch keine ernstlichen Verletzungen bei dem Imbissbesitzer
festzustellen waren.
Der vierte Senat des Bundesgerichtshofs hat die Beurteilung des Landgerichts in
seinem Urteil vom 2. Juli 2015 bestätigt. Die fünf freigesprochenen Angeklagten
hätten sich lediglich gegen den drohenden Angriff des Imbissbesitzers mit dem
Holzstock verteidigt und seien somit gerechtfertigt und nicht strafbar.
Die weiteren vier Angeklagten haben nach der erfolgreichen Entwaffnung weiter auf
das türkischstämmige Opfer eingeschlagen und getreten und verursachten damit
lebensbedrohliche Verletzungen. Sie wurden von dem Landgericht wegen
versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen
zwischen fünf Jahren und acht Jahren und zwei Monaten verurteilt. Auch diese
Beurteilung des Landgerichts hat der vierte Strafsenat des BGHs in seinen
Beschlüssen vom 15. April 2015 bestätigt.
Sowohl der Freispruch der fünf Angeklagten als auch die Verurteilung der anderen
vier Angeklagten ist nunmehr rechtskräftig.
Landgericht Magdeburg Urteil vom 2. Mai 2014 – Az. 21 Ks 8/13
Bundesgerichtshof Urteil vom 2. Juli 2015 – 4 StR 509/14