„Mord in guter Gesellschaft“
Häufig unterliegt die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag im allgemeinen
Verständnis einem gravierenden Irrtum. Es wird oft angenommen, dass Totschlag
eine Tötung im Affekt beschreibt, wobei der Mord von langer Hand geplant ist. Diese
Vorstellung ist grundlegend falsch. Die Unterscheidung zwischen Mord und
Totschlag erfolgt nicht über verschiedene Formen von Vorsatz, sondern über
besondere täter- oder tatbezogene Merkmale, die im Falle eines Mordes erfüllt sein
müssen.
So legt § 211 StGB für die Strafbarkeit wegen Mordes neben dem Tod eines
Menschen und dem vorsätzlichen Handeln – was so den Voraussetzungen des
Totschlags nach § 212 StGB entspricht – zum Beispiel eine besonders grausame
oder heimtückische Tatbegehung voraus. Andere Merkmale, die die Annahme eines
Mordes begründen, sind das Handeln aus Mordlust, zur sexuellen Befriedigung, aus
Habgier oder aus sonst niedrigen Beweggründen, sowie eine Tatbegehung mit
gemeingefährlichen Mitteln oder zur Verdeckung bzw. Ermöglichung von Straftaten.
Zunächst hatte das Landgericht Potsdam über einen Fall zu entscheiden, der so
auch Grundlage eines TV-Krimis hätte gewesen sein können.
Der Angeklagte war der ehemalige Bürgermeister der Stadt Ludwigsfelde und seit
47 Jahren mit seiner Ehefrau verheiratet. Mit dieser lebte er jedoch in einer
zerrütteten Beziehung. Am Mittag des 29. Dezember 2011 hat er auf einem
gemeinsamen Waldspaziergang der Ehe ein Ende bereitet, indem er seine Frau
erdrosselt hat. Im Anschluss daran hat er deren Cocker Spaniel ebenfalls getötet.
Hier hat das Landgericht in Potsdam die Voraussetzungen für einen Mord als
gegeben erachtet. Die Tötung soll hier heimtückisch erfolgt sein.
Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers gerade zu seinen
Zwecken ausnutzt. Dass dieses Merkmal die lebenslange Freiheitsstrafe des
Mordes auslösen kann, begründet sich durch die verminderten Schutzmöglichkeiten
eines arg- und wehrlosen Opfers. Hier hat der Angeklagte wohl gerade die harmlose
Situation eines Waldspaziergangs ausgenutzt, währenddessen sich die Ehefrau
keines Angriffs seitens ihres Ehemannes versah. Diese Situation begründet die
Erfüllung des Tatbestands des Mordes, welcher grundsätzlich zwangsläufig eine
lebenslange Freiheitsstrafe nach sich zieht.
Diese Sichtweise wurde von dem fünften Senat des Bundesgerichtshofes
vollumfänglich bestätigt.
Der ehemalige Bürgermeister ist somit rechtskräftig verurteilt.
BGH Beschluss vom 22. Januar 2014 – 5 StR 561/13
Landgericht Potsdam - Urteil vom 7. Mai 2013 – (21 Ks) 486 Js 1722/12 (3/12)