Misshandlung Schutzbefohlener
Das deutsche Strafgesetzbuch normiert in § 225 StGB eine spezielle Strafvorschrift
für das Misshandeln von Schutzbefohlenen neben den sonst einschlägigen
Körperverletzungstatbeständen. Dem Gesetzgeber ging es dabei vor allem darum,
der besonderen Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen oder wegen Krankheit oder
Gebrechen wehrlosen Personen Rechnung zu tragen.
Eine besondere Pflicht zur Fürsorge trifft Personen, in deren Fürsorge oder Obhut
solch wehrlose Personen stehen, sowie solche deren Hausstand Mitglieder aus dem
vorgenannten Personenkreis angehören. Ebenso besonders zum Schutz verpflichtet
sind Personen, denen die Obhut von den Fürsorgeberechtigten überlassen wurde,
als auch solche, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis einem minderjährigen
oder sonst wehrlosen Menschen übergeordnet sind.
In diesen Verhältnissen obliegt den beaufsichtigenden Personen eine besondere
Schutzpflicht. Sie machen sich somit gemäß § 225 StGB explizit strafbar, sollten sie
ihren Schutzbefohlenen quälen, roh misshandeln oder durch böswillige
Vernachlässigung ihrer Pflicht für sie zu sorgen, an der Gesundheit schädigen. Die
letzte Alternative bestimmt ausdrücklich eine Strafbarkeit für pflichtwidriges
Unterlassen.
Normalerweise setzt eine Strafbarkeit für Unterlassen im deutschen Strafrecht eine
so genannte Garantenstellung voraus. Demnach sind solche Personen, die durch
Gesetz (wie bspw. Eltern), durch konkrete Lebensbeziehungen (bspw. Ehegatten),
durch einen Vertrag oder aber durch ein fehlerhaftes Vorverhalten (sog. Ingerenz) in
gewisser Weise an ein Opfer besonders gebunden sind, dazu verpflichtet, ihren
Aufsichtspflichten verstärkt nachzukommen. Eine Strafbarkeit bei einem Unterlassen
dieser Pflichten in einer solch besonderen Stellung ist in § 13 StGB durch die
Formulierung „wenn er rechtlich dafür einzustehen hat“ ersichtlich. Die rechtliche
Einstandspflicht über das Institut der Garantenpflicht ist gesetzlich jedoch
grundsätzlich nicht normiert.
Eine Ausnahme hiervon bildet gerade § 225 StGB, in dem ausdrücklich auf die
Einstandspflichten der Fürsorgeberechtigten oder aufsehenden Personen verwiesen
wird.
Wie gewichtig diese strafgesetzliche Regelung ist und wie weit sie von der
Rechtsprechung angewendet wird, zeigt ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom 04. August 2014, welches von dem ersten Senat des BGH am 04. August 2015
bestätigt wurde.
Hier war eine alleinerziehende und sorgeberechtigte Mutter mit ihrem
minderjährigen Sohn, der an Mukoviszidose erkrankt war, zu ihrem Lebensgefährten
in dessen Hausstand gezogen. Dieser übernahm umgehend freiwillig die
Fürsorgepflicht für den erkrankten Sohn. Der Sohn war, was beiden durchaus
bekannt war, auf eine besondere Ernährung und permanente medikamentöse,
ärztliche und krankengymnastische Behandlung angewiesen, um ein Fortschreiten
seiner Krankheit zu verhindern. Unter dem Einfluss des Lebensgefährten, der
weitverbreitet als „Guru von Lonnerstadt“ bzw. „Guru von Ailsbach“ bekannt war,
unterließ es die Mutter nunmehr ihren Sohn zu ärztlichen Behandlungen zu schicken
oder seine Ernährung zu überwachen. Es wurde ihm vielmehr freigestellt selbst zu
entscheiden, welche Therapien er ergreifen wolle. Dieser entschied sich für
Mediationen bei dem Lebensgefährten, der dem Behandlungsbedürftigen
Hoffnungen dergestalt machte, dass er bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs
durch seine Tätigkeiten geheilt sein würde.
Nach der Aufgabe der lästigen ärztlichen Prozeduren, bestärkt durch die
Sorgeberechtigten, verschlechterte sich der Gesundheitszustand des minderjährigen
Sohnes zusehends und nahm lebensbedrohliche Formen an. Eine Gewichtzunahme
erfolgte während der so verbrachten drei Jahre trotz Wachstums nicht, sodass der
Schutzbefohlene an starker Mangelernährung litt. Des Weiteren trat bei geringster
Betätigung Atemnot ein und er litt unter permanenten Kopfschmerzen. All diese
Symptome waren für die Aufsichts- und Fürsorgepflichtigen klar erkennbar, doch sie
unternahmen keinerlei Versuche eine konventionelle ärztliche Therapie fortzusetzen.
In diesem Unterlassen, der Verpflichtung gegenüber einem Schutzbefohlenen zur
Wahrnehmung dessen lebenswichtiger ärztlicher Therapien, sah das Gericht ein
vorsätzliches Quälen im Sinne des § 225 StGB. Die Mutter und ihr Lebensgefährte
seien dazu verpflichtet gewesen – notfalls unter Zwang – für ausreichende
medikamentöse, ärztliche und krankengymnastischen Therapien zu sorgen.
Für das Maß der Strafbarkeit ist § 225 Abs. 3 StGB von Relevanz. Dieser setzt eine
Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr fest, falls durch die Tat die Gefahr des Todes
oder einer schweren Körperverletzung eingetreten ist oder falls eine erhebliche
Schädigung der körperlichen oder geistigen Entwicklung nach dem
strafbegründenden Ereignis zu befürchten ist.
Hier hat das Landgericht, bestätigt durch den BGH, die erste Variante anerkannt und
die Gefahr des Todes aufgrund der lebensbedrohlichen Verwahrlosung des Sohnes
angenommen. So ist es für die Mutter als auch den Lebensgefährten jeweils zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gekommen.
Dieses Urteil macht deutlich, welche Bedeutung der Wahrnehmung von
Schutzpflichten gegenüber dem Schutzbefohlenen durch Gesetzgeber und
Rechtsprechung zugemessen wird.
LG Nürnberg-Fürth vom 4. August 2014 – 13 KLs 652 Js 49419/12
BGH vom 4. August 2015 - 1 StR 624/14