Ist die Mitgliedschaft in einer Gruppe von Hooligans strafbar?
Zu beurteilen war vorliegend die Frage, ob es sich bei einer Gruppe Hooligans, die
vor allem im Zusammenhang mit Fußballspielen des Vereins Dynamo Dresden
auffällig wurden, um eine kriminelle Vereinigung handelt. Gemäß § 129 Abs. 1 StGB
ist die Beteiligung als Mitglied in einer solchen strafbar und kann zu Freiheitsstrafen
von bis zu fünf Jahren führen.
Dabei ist jedoch zunächst zu beurteilen, wann eine Vereinigung das Merkmal
„kriminell“ erfüllt. Im Gesetzestext wird vorausgesetzt, dass der Zweck oder die
Tätigkeiten der Vereinigung darauf gerichtet sein müssen, Straftaten zu begehen.
Die Hooligan-Gruppe in dem zu beurteilenden Fall traf sich im Rahmen von
Fußballspielen aber auch an anderen Orten, um Kämpfe mit gegnerischen Gruppen
auszufechten. Diese folgten ungeschriebenen, aber in betroffenen Kreisen gut
bekannten Regeln und dauerten meist nur ein paar Sekunden, aber höchstens
Minuten. Beendet waren die Gefechte, wenn alle Teilnehmenden am Boden lagen,
wenn eine Seite floh oder wenn die Auseinandersetzung sonst durch Anerkennung
der Niederlage eingestanden wurde. Einige dieser verabredeten Prügeleien konnten
bei den Fußballspielen durch erhöhte Polizeipräzens verhindert werden.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Einwilligung in die Begehung einer
Körperverletzung gemäß § 228 StGB durch den potenziell Geschädigten, wenn die
Tatbegehung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Hier haben sich die Hooligan-
Gruppierungen mit dem Wissen über die auszutragenden Kämpfe und deren
Voraussetzungen verabredet und teilgenommen, sodass eine Einwilligung in die
daraus folgende mögliche Körperverletzung zumindest nicht auszuschließen ist. Das
Landgericht Dresden, welches zunächst über diesen Fall zu bescheiden hatte, hat
sich in seiner Urteilsfindung mit dem Merkmal der Sittenwidrigkeit
auseinandergesetzt. Es ist im Ergebnis zu dem Entschluss gekommen, dass
aufgrund der Brutalität und der Beschaffenheit der „Kampforte“ eine Sittenwidrigkeit
der Körperverletzungen angenommen werden kann.
Der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat von vorneherein eine Strafbarkeit
aus § 231 StGB – der Beteiligung an einer Schlägerei - als maßgeblich erachtet,
um die Frage beantworten zu können, ob es sich um eine kriminelle Vereinigung
handelt. Diese Vorschrift normiert eine generelle Strafbarkeit für die Teilnahme an
einer Schlägerei, wenn es bei dieser zu dem Tod eines Menschen oder einer
schweren Körperverletzung kommt. Dies soll der erhöhten Gefährlichkeit mehrerer
sich prügelnder Personen für unbeteiligte Dritte Rechnung tragen. Nun ist es jedoch
nicht bekannt, dass bei einer der Schlägereien ein solcher Personenschaden
eingetreten wäre. Eine Strafbarkeit nur nach § 231 StGB wäre daher schwer zu
begründen. Hier ging es dem Gericht aber nur um den Zweck, den die Vereinigung
versucht zu erfüllen. Gerade dieser ist schließlich maßgeblich für die abschließende
Beurteilung, ob es um es sich bei der Gruppe von Hooligans um eine kriminelle
Vereinigung handelt. Der Senat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Treffen
und ausgefochtenen Kämpfe der Gruppe und die Tätlichkeiten im Rahmen dessen
eine schwere Körperverletzung der Gegner bezweckten, auch wenn noch keine
derartigen „Erfolge“ bekannt waren. Diese Tatsache sah das Gericht als ausreichend
an, um der Vereinigung den Zweck der Strafbegehung nachzuweisen.
Unter diesen Gesichtspunkten war die Hooligan-Gruppe als kriminelle Vereinigung
einzustufen, ihre Mitglieder machten sich gemäß § 129 StGB strafbar.
BGH Urteil vom 22. Januar 2015 - 3 StR 233/14
Landgericht Dresden Urteil vom 29. April 2013 - 14 KLs 204 Js 41068/08 (2)