Überholvorgang abbrechen?
Das Oberlandesgericht Hamm hatte am 07.10.2014 über die Richtigkeit einer
Entscheidung des Amtsgerichts Unna zu entscheiden. Es ging um einen
Lastkraftwagenfahrer, der auf der Autobahn zu einem Überholvorgang angesetzt
hatte.
Diesen hatte er bereits begonnen, bevor das Überholverbotszeichen für
Kraftfahrzeuge über 3,5 t (Nr. 277 in der StVO) angeschlagen war. Er hatte keine
Möglichkeit mehr, rechts einzuscheren, da es keine ausreichende Lücke gab.
Das Amtsgericht hat dazu - bestätigt durch das Oberlandesgericht - entschieden,
dass ein Überholvorgang bei Auftauchen des Überholverbotsschildes umgehend zu
beenden ist. Befindet man sich in einem begonnen Überholvorgang, so ist dieser
gegebenenfalls abzubrechen und man hat sich mit seinem Fahrzeug wieder an die
alte Position zurück fallen zu lassen. Er darf also nicht bis zu der nächsten größeren
Lücke fortgeführt werden. Möglichst soll der Überholvorgang natürlich vor der
Beschilderung beendet worden sein.
Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge über 3,5 t, sondern auch für alle
weiteren Fahrzeuge, wenn das entsprechende Schild (Nr. 276 in der StVO)
vorhanden ist. Das bedeutet, dass auch der normale Pkw-Fahrer und sei sein Auto
noch so gut motorisiert, bei Erscheinen des Überholverbotsschildes den Vorgang
abzubrechen hat. Selbst, wenn der Überholvorgang fast beendet ist und das
Fahrzeug kurz vor dem Wiedereinscheren ist, so muss der Fahrer den Vorgang
abbrechen.
Es ist jedoch zu erwähnen, dass das Oberlandesgericht nicht den Fall zu
entscheiden hatte, wie es sich verhält, wenn ein solcher Abbruch nicht gefahrlos
möglich ist. Dazu wurde bislang noch keine Stellung genommen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.10.2014 - 1 RBs 162/14